In Frankreich: drei Garantien und eine Versicherung

Das Zivilgesetzbuch sieht drei aufeinanderfolgende Garantien vor, die die Unternehmer ab der Abnahme schulden:

  • die Garantie der vollständigen Fertigstellung, ein Jahr, für alle bei der Abnahme oder im ersten Jahr gemeldeten Mängel,
  • die zweijährige Funktionsgarantie für Ausstattungen, die sich vom Bauwerk trennen lassen,
  • die zehnjährige Garantie für Schäden, die die Standfestigkeit gefährden oder das Bauwerk für seinen Zweck untauglich machen.

Jeder Unternehmer muss für die zehnjährige Haftung versichert sein. Die Bauherrschaft schliesst vor Baubeginn eine Bauschadenversicherung (dommages-ouvrage) ab: Bei einem Schaden im Rahmen der zehnjährigen Garantie finanziert sie die Reparaturen vor, ohne die Klärung der Haftung abzuwarten.

In der Schweiz: zuerst der Vertrag

Das Schweizer Recht kennt weder eine zehnjährige Garantie noch eine obligatorische Bauschadenversicherung. Der Werkvertrag untersteht dem Obligationenrecht, und die Parteien verweisen meist auf die Norm SIA 118.

Mängelansprüche bei einem unbeweglichen Werk verjähren fünf Jahre nach der Abnahme. Die Norm SIA 118 ergänzt eine zweijährige Rügefrist, während der Mängel jederzeit gemeldet werden können.

Was sich am 1. Januar 2026 geändert hat

Die Revision des Baumängelrechts ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Zwei Punkte verändern die Stellung der Bauherrschaft:

  • versteckte Mängel sind innert sechzig Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen statt wie bisher «sofort», und ein Vertrag kann diese Frist nicht mehr verkürzen,
  • das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung kann beim Kauf einer neuen oder noch zu bauenden Wohnung nicht mehr ausgeschlossen werden.

Die Norm SIA 118 wurde entsprechend angepasst.

«In Frankreich beruht die Sicherheit auf der Versicherung. In der Schweiz auf dem Vertrag.»

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Was das für ein Projekt bedeutet

In Frankreich beruht die Sicherheit auf der Versicherung: Man prüft die Nachweise der zehnjährigen Haftpflicht jedes Unternehmens und schliesst die Bauschadenversicherung vor dem ersten Spatenstich ab. In der Schweiz beruht sie auf dem Vertrag: ein präzises Abnahmeprotokoll, im Werkvertrag vorgesehene Sicherheiten und eine sorgfältige Dokumentation der Mängelrügen in den ersten zwei Jahren.

Unser Vorgehen

Jedes Partnerunternehmen wird geprüft, bevor es eine Baustelle betritt: gültige zehnjährige Garantie, Berufshaftpflicht, Nachweise der Sozialabgaben. Wir organisieren die Abnahme mit der Bauherrschaft Raum für Raum und führen das Mängelregister bis zur Behebung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.